§1    Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderkreis „Jugendblasorchester Bautzen“ e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Bautzen unter VR 313 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Bautzen.

§2    Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung der kulturellen – insbesondere musikalischen – Bildung
  • die Förderung der außerschulischen Kinder – und Jugendarbeit entsprechend dem Sozialgesetzbuch
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens



Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die musikalische Aus- und Fortbildung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Menschen
  • die Gruppenarbeit in den musikalischen Ensembles des Vereins
  • Durchführung von Jugendfreizeit- und Jugenderholungsmaßnahmen
  • die Organisation von Kunst- und Kulturveranstaltungen
  • die Durchführung von und die Teilnahme an internationalen Jugend- und Kulturbegegnungen


Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.



§3    Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Mittel und sonstigen Zuwendungen des Vereins erhalten. Aufwandsentschädigungen werden über die Geschäftsordnung geregelt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4    Mitglieder
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich in der musikalischen Ausbildung befinden, an der Ensemblearbeit teilnehmen, dem Vorstand angehören oder anderweitig für den Verein in regelmäßigen Aufgaben oder aktiven Funktionen tätig sind. Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder, soweit sie nicht nach §6 Ehrenmitglieder sind.

§5    Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Minderjährige dürfen nur Mitglied des Vereins sein, wenn gleichzeitig ein Sorgeberechtigter Mitglied des Vereins ist. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichendes entscheiden.
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Genehmigung durch den Vorstand erworben.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§6    Ehrenmitglieder
Mitglieder die sich um den Verein oder das Jugendblasorchester besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind auf Wunsch beitragsfrei und haben auf Wunsch zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§7    Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen, insbesondere etwa festgelegte Beiträge zu entrichten.

Pflichten der aktiven Mitglieder sind je nach Aufgabe oder Funktion:
  • die regelmäßige Teilnahme an der angebotenen Ensemblearbeit (Proben, Probenlager, Lehrgänge, Auftritte u. ä.)
  • die Teilnahme an einer musikalischen (instrumentalen und musiktheoretischen) Ausbildung innerhalb oder außerhalb des Vereins zur Erfüllung der Voraussetzungen der Mitarbeit in einem der Ensembles des Vereins
  • die regelmäßige Wahrnehmung und Erfüllung der übertragenen Funktionen oder Aufgaben


§8    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch den freiwilligen Austritt, der einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied schriftlich mitzuteilen ist und nur vier Wochen auf den Schluss eines Schuljahres (= 31. Juli) erfolgen kann.
In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand nach einem schriftlichen Antrag - durch Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Falle eines Einspruchs die Mitgliederversammlung.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Zu den wichtigen Gründen gehören auch ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung von Pflichten trotz Mahnung oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten.

§9    Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge (Grundbeiträge) und zweckgebundene Beiträge, deren Höhe, Fälligkeiten und sonstige Modalitäten durch den Vorstand in einer Beitragsordnung geregelt werden.

§10  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11  Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand

§12  Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen, die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Der schriftlichen Einladung entspricht auch die Einladung per E-Mail, sofern das Mitglied durch Angabe einer E-Mail-Adresse der Kommunikation per E-Mail zugestimmt hat.
    1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    2. den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer
    3. die Entlastung des Vorstandes
    4. die Neuwahl des Vorstandes aller 2 Jahre in geheimer Wahl; wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 14 Jahre, wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre
    5. die Wahl von 2 Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
    6. Mitgliederaufnahme in Berufungsfällen
    7. Mitgliedsausschüsse in Einspruchsfällen
    8. Satzungsänderungen und vorliegende Anträge
    9. Auflösung des Vereins


    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen, sofern die Satzung oder das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Werden Anträge nach Ablauf der Ladungsfrist eingebracht, so entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst über die Zulassung der Anträge zur Abstimmung.
    2. Alle in §4 aufgeführten Mitgliedsarten sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden; das Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
    3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer unterzeichnet wird.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in dringenden Fällen oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Erfolgt die Einberufung durch den Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang eines von diesen Mitgliedern eigenhändig unterschriebenen Antrags, sind dieselben Mitglieder berechtigt, an Stelle des Vorstandes unter Einhaltung der Ladungsfristen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


    § 13 Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern des Vereins.
    Vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB sind:
    - der 1. Vorsitzende
    - der 2. Vorsitzende
    - der Schatzmeister

    Je zwei der vorstehenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden funktionsbezogen und direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden funktionsunabhängig von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Soweit die organisatorischen Ensemble- und Arbeitsgruppenleiter nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sind, steht Ihnen das Recht zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu.
    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl in der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt unabhängig davon solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
    Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht per Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche Einnahmen ( Beiträge, Zuschüsse, Spenden etc. ) ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Dem Vorstand obliegt die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    Weitere Vorschriften zur internen Vorstands- und Vereinsorganisation (z. B. Funktionsaufteilung und Verfahrensfragen des Vorstandes, Bildung von Arbeitsgruppen des Vereins usw.) können in einer durch den Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
    Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder für die freien Funktionen zu kooptieren.

    §14  Die Kassenprüfung
    Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

    §15  Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung aussprechen. Es muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Sparkassenstiftung der Kreissparkasse Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    §16  Satzungsänderungen
    Eine Änderung dieser Satzung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.


    Bautzen, den 16.11.2012 (Änderung der Satzung vom 14.11.2008)
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